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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2;Rechtssatz
§ 57a Abs. 2 KFG 1967 kann ebenso wenig wie der PBStV 1998 entnommen werden, dass der jeweils Ermächtigte etwa zivilrechtlicher Eigentümer der erforderlichen Einrichtungen bzw. Geräte sein muss, aber auch nicht, dass ihm ein uneingeschränktes Nutzungsrecht daran zustehen müsse. Vielmehr soll das Erfordernis, wonach der Ermächtigte über die "erforderlichen Einrichtungen" verfügen muss, augenscheinlich sicherstellen, dass die für ein Aufdecken gegebenenfalls bestehender, die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel notwendigen Überprüfungen vom Ermächtigten - allenfalls abhängig von den einzelnen Arten der Fahrzeuge - vorgenommen werden können und damit der zu gewährleistende verkehrs- und betriebssichere Zustand der Fahrzeuge festgestellt werden kann. Dieser Zweck ist aber auch dadurch zu erreichen, dass zunächst nur eine Rahmen(miet-)vereinbarung geschlossen und erst nach Abruf konkretisiert wird, wann und für welche Fahrzeuge Überprüfungen durch die Revisionswerberin erfolgen. Dass es "der Willensübereinstimmung beider Vertragspartner" bedarf, um eine Begutachtung durch die Revisionswerberin durchführen zu können, ist zwar zutreffend, aber kein Hindernis für die Annahme, dass die erforderlichen Einrichtungen bzw. Geräte verfügbar sind. Im Übrigen ist eine solche Willensübereinstimmung auch etwa in dem Fall erforderlich, dass vom Ermächtigten die erforderlichen Einrichtungen auf unbestimmte Zeit angemietet werden, weil auch diesfalls ein Mietvertrag die Willensübereinstimmung beider Vertragspartner erfordert.Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 kann ebenso wenig wie der PBStV 1998 entnommen werden, dass der jeweils Ermächtigte etwa zivilrechtlicher Eigentümer der erforderlichen Einrichtungen bzw. Geräte sein muss, aber auch nicht, dass ihm ein uneingeschränktes Nutzungsrecht daran zustehen müsse. Vielmehr soll das Erfordernis, wonach der Ermächtigte über die "erforderlichen Einrichtungen" verfügen muss, augenscheinlich sicherstellen, dass die für ein Aufdecken gegebenenfalls bestehender, die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel notwendigen Überprüfungen vom Ermächtigten - allenfalls abhängig von den einzelnen Arten der Fahrzeuge - vorgenommen werden können und damit der zu gewährleistende verkehrs- und betriebssichere Zustand der Fahrzeuge festgestellt werden kann. Dieser Zweck ist aber auch dadurch zu erreichen, dass zunächst nur eine Rahmen(miet-)vereinbarung geschlossen und erst nach Abruf konkretisiert wird, wann und für welche Fahrzeuge Überprüfungen durch die Revisionswerberin erfolgen. Dass es "der Willensübereinstimmung beider Vertragspartner" bedarf, um eine Begutachtung durch die Revisionswerberin durchführen zu können, ist zwar zutreffend, aber kein Hindernis für die Annahme, dass die erforderlichen Einrichtungen bzw. Geräte verfügbar sind. Im Übrigen ist eine solche Willensübereinstimmung auch etwa in dem Fall erforderlich, dass vom Ermächtigten die erforderlichen Einrichtungen auf unbestimmte Zeit angemietet werden, weil auch diesfalls ein Mietvertrag die Willensübereinstimmung beider Vertragspartner erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110011.L03Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019