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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Einem Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 steht es - wie dies in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommt - auch nicht entgegen, wenn noch vor seiner Erlassung ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung gestellt oder eine Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 Stmk BauG 1995 erstattet wurde (Hinweis E vom 3. Mai 2012, 2010/06/0150). Darin wird auch der gesetzgeberische Wille offenkundig, dass ein Beseitigungsauftrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ehestmöglich erlassen bzw. über eine diesbezügliche Berufung ehestmöglich entschieden werden soll. Aus den genannten Erwägungen war es nicht geboten, dass der Regierungskommissär die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG abwartet bzw. erst unmittelbar vor deren Ablauf über die Berufung entscheidet. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung - hier bezüglich der Frage, ob es sich um ein unaufschiebbares Geschäft handelte - gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (Hinweis B vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).Einem Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG 1995 steht es - wie dies in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommt - auch nicht entgegen, wenn noch vor seiner Erlassung ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung gestellt oder eine Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Stmk BauG 1995 erstattet wurde (Hinweis E vom 3. Mai 2012, 2010/06/0150). Darin wird auch der gesetzgeberische Wille offenkundig, dass ein Beseitigungsauftrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ehestmöglich erlassen bzw. über eine diesbezügliche Berufung ehestmöglich entschieden werden soll. Aus den genannten Erwägungen war es nicht geboten, dass der Regierungskommissär die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG abwartet bzw. erst unmittelbar vor deren Ablauf über die Berufung entscheidet. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung - hier bezüglich der Frage, ob es sich um ein unaufschiebbares Geschäft handelte - gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (Hinweis B vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060057.L03Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017