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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Aus § 73 Abs. 1 AVG ergibt sich nun die gesetzliche Verpflichtung (hier) der Berufungsbehörde, über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. "Ohne unnötigen Aufschub" bedeutet, dass die Behörde objektiv-rechtlich verpflichtet ist, ehestmöglich zu entscheiden. Sie darf also nicht grundlos zuwarten oder überflüssige Verwaltungshandlungen setzen, um die Entscheidung zu verzögern (Hinweis E vom 13. September 2001, 2001/12/0168). Die Behörde ist somit objektiv verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub - und damit allenfalls bereits vor Ablauf von sechs Monaten - zu entscheiden, wenngleich diese Verpflichtung für die Partei auf prozessualem Wege erst nach Ablauf dieser Frist durchsetzbar ist (Hinweis E vom 24. Juni 1999, 98/20/0239, 0240). Bei Eintritt eines Schadens wäre darüber hinaus allenfalls die Geltendmachung der objektiven Rechtswidrigkeit im Wege der Amtshaftung gegeben, selbst wenn die vom öffentlichen Recht gegen die Säumnis einer Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Mittel erst nach dem Ablauf von sechs Monaten Abhilfe schaffen können (Hinweis E vom 18. September 1997, 97/20/0241).Aus Paragraph 73, Absatz eins, AVG ergibt sich nun die gesetzliche Verpflichtung (hier) der Berufungsbehörde, über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. "Ohne unnötigen Aufschub" bedeutet, dass die Behörde objektiv-rechtlich verpflichtet ist, ehestmöglich zu entscheiden. Sie darf also nicht grundlos zuwarten oder überflüssige Verwaltungshandlungen setzen, um die Entscheidung zu verzögern (Hinweis E vom 13. September 2001, 2001/12/0168). Die Behörde ist somit objektiv verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub - und damit allenfalls bereits vor Ablauf von sechs Monaten - zu entscheiden, wenngleich diese Verpflichtung für die Partei auf prozessualem Wege erst nach Ablauf dieser Frist durchsetzbar ist (Hinweis E vom 24. Juni 1999, 98/20/0239, 0240). Bei Eintritt eines Schadens wäre darüber hinaus allenfalls die Geltendmachung der objektiven Rechtswidrigkeit im Wege der Amtshaftung gegeben, selbst wenn die vom öffentlichen Recht gegen die Säumnis einer Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Mittel erst nach dem Ablauf von sechs Monaten Abhilfe schaffen können (Hinweis E vom 18. September 1997, 97/20/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060057.L02Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017