RS Vwgh 2016/9/8 Ra 2016/06/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus § 73 Abs. 1 AVG ergibt sich nun die gesetzliche Verpflichtung (hier) der Berufungsbehörde, über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. "Ohne unnötigen Aufschub" bedeutet, dass die Behörde objektiv-rechtlich verpflichtet ist, ehestmöglich zu entscheiden. Sie darf also nicht grundlos zuwarten oder überflüssige Verwaltungshandlungen setzen, um die Entscheidung zu verzögern (Hinweis E vom 13. September 2001, 2001/12/0168). Die Behörde ist somit objektiv verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub - und damit allenfalls bereits vor Ablauf von sechs Monaten - zu entscheiden, wenngleich diese Verpflichtung für die Partei auf prozessualem Wege erst nach Ablauf dieser Frist durchsetzbar ist (Hinweis E vom 24. Juni 1999, 98/20/0239, 0240). Bei Eintritt eines Schadens wäre darüber hinaus allenfalls die Geltendmachung der objektiven Rechtswidrigkeit im Wege der Amtshaftung gegeben, selbst wenn die vom öffentlichen Recht gegen die Säumnis einer Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Mittel erst nach dem Ablauf von sechs Monaten Abhilfe schaffen können (Hinweis E vom 18. September 1997, 97/20/0241).Aus Paragraph 73, Absatz eins, AVG ergibt sich nun die gesetzliche Verpflichtung (hier) der Berufungsbehörde, über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. "Ohne unnötigen Aufschub" bedeutet, dass die Behörde objektiv-rechtlich verpflichtet ist, ehestmöglich zu entscheiden. Sie darf also nicht grundlos zuwarten oder überflüssige Verwaltungshandlungen setzen, um die Entscheidung zu verzögern (Hinweis E vom 13. September 2001, 2001/12/0168). Die Behörde ist somit objektiv verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub - und damit allenfalls bereits vor Ablauf von sechs Monaten - zu entscheiden, wenngleich diese Verpflichtung für die Partei auf prozessualem Wege erst nach Ablauf dieser Frist durchsetzbar ist (Hinweis E vom 24. Juni 1999, 98/20/0239, 0240). Bei Eintritt eines Schadens wäre darüber hinaus allenfalls die Geltendmachung der objektiven Rechtswidrigkeit im Wege der Amtshaftung gegeben, selbst wenn die vom öffentlichen Recht gegen die Säumnis einer Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Mittel erst nach dem Ablauf von sechs Monaten Abhilfe schaffen können (Hinweis E vom 18. September 1997, 97/20/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060057.L02

Im RIS seit

21.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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