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60/01 ArbeitsvertragsrechtRechtssatz
Das Begriffsverständnis, wonach Arbeitgeber nicht auch der Beschäftiger ist, wird insbesondere auch durch die Tatortfiktion des § 7i Abs. 9 AVRAG 1993 für Fälle grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung belegt: Diese Regelung wäre insoweit entbehrlich, würde als Arbeitgeber auch der (inländische) Beschäftiger gelten. Die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen (inländischen) Beschäftiger durch den Überlasser ändert also nichts daran, dass dieser Arbeitgeber und damit Verantwortlicher für allfällige Übertretungen nach § 7i Abs. 3 AVRAG 1993 ist und bleibt (in diesem Sinne auch schon das E vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0122).Das Begriffsverständnis, wonach Arbeitgeber nicht auch der Beschäftiger ist, wird insbesondere auch durch die Tatortfiktion des Paragraph 7 i, Absatz 9, AVRAG 1993 für Fälle grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung belegt: Diese Regelung wäre insoweit entbehrlich, würde als Arbeitgeber auch der (inländische) Beschäftiger gelten. Die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen (inländischen) Beschäftiger durch den Überlasser ändert also nichts daran, dass dieser Arbeitgeber und damit Verantwortlicher für allfällige Übertretungen nach Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 ist und bleibt (in diesem Sinne auch schon das E vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014110083.L05Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018