RS Vwgh 2016/9/8 Ra 2014/11/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2016
beobachten
merken

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §2;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
AVRAG 1993 §7i Abs9;

Rechtssatz

Das Begriffsverständnis, wonach Arbeitgeber nicht auch der Beschäftiger ist, wird insbesondere auch durch die Tatortfiktion des § 7i Abs. 9 AVRAG 1993 für Fälle grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung belegt: Diese Regelung wäre insoweit entbehrlich, würde als Arbeitgeber auch der (inländische) Beschäftiger gelten. Die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen (inländischen) Beschäftiger durch den Überlasser ändert also nichts daran, dass dieser Arbeitgeber und damit Verantwortlicher für allfällige Übertretungen nach § 7i Abs. 3 AVRAG 1993 ist und bleibt (in diesem Sinne auch schon das E vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0122).Das Begriffsverständnis, wonach Arbeitgeber nicht auch der Beschäftiger ist, wird insbesondere auch durch die Tatortfiktion des Paragraph 7 i, Absatz 9, AVRAG 1993 für Fälle grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung belegt: Diese Regelung wäre insoweit entbehrlich, würde als Arbeitgeber auch der (inländische) Beschäftiger gelten. Die Überlassung eines Arbeitnehmers an einen (inländischen) Beschäftiger durch den Überlasser ändert also nichts daran, dass dieser Arbeitgeber und damit Verantwortlicher für allfällige Übertretungen nach Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 ist und bleibt (in diesem Sinne auch schon das E vom 27. Jänner 2014, 2013/11/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014110083.L05

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten