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60/01 ArbeitsvertragsrechtRechtssatz
Da der Beschäftiger regelmäßig in keinem Vertragsverhältnis zur überlassenen Arbeitskraft steht, insbesondere nicht nur Entgeltzahlung ihr gegenüber verpflichtet ist, fehlt es schon an der grundlegenden - durch §7i Abs. 3 AVRAG 1993 pönalisierten - Verpflichtung, dem Arbeitnehmer den Grundlohn zu leisten; auch die Regelung des § 7i Abs. 4 AVRAG 1993, wonach (unter weiteren Voraussetzungen) bei Nachzahlung des geschuldeten Differenzbetrags die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen hat, richtet sich an den Arbeitgeber, weil dieser es ist, den die arbeitsvertragliche Entgeltzahlungspflicht trifft. Im Übrigen bestimmt etwa § 7a Abs. 2 AVRAG 1993, dass der Arbeitgeber nach Abs. 1 und dessen Auftraggeber als Unternehmer (bei dem es sich im Fall einer auch von Abs. 1 erfassten Arbeitskräfteüberlassung um den "Beschäftiger" handelt) für die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers als Gesamtschuldner haften; damit wird vom Gesetz also zwischen Arbeitgeber und Beschäftiger unterschieden. Ähnlich die Regelung des § 7d AVRAG 1993: Die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen trifft regelmäßig den Arbeitgeber (Abs. 1), im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung aber den Beschäftiger (vgl. Abs. 2 letzter Satz).Da der Beschäftiger regelmäßig in keinem Vertragsverhältnis zur überlassenen Arbeitskraft steht, insbesondere nicht nur Entgeltzahlung ihr gegenüber verpflichtet ist, fehlt es schon an der grundlegenden - durch §7i Absatz 3, AVRAG 1993 pönalisierten - Verpflichtung, dem Arbeitnehmer den Grundlohn zu leisten; auch die Regelung des Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG 1993, wonach (unter weiteren Voraussetzungen) bei Nachzahlung des geschuldeten Differenzbetrags die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen hat, richtet sich an den Arbeitgeber, weil dieser es ist, den die arbeitsvertragliche Entgeltzahlungspflicht trifft. Im Übrigen bestimmt etwa Paragraph 7 a, Absatz 2, AVRAG 1993, dass der Arbeitgeber nach Absatz eins und dessen Auftraggeber als Unternehmer (bei dem es sich im Fall einer auch von Absatz eins, erfassten Arbeitskräfteüberlassung um den "Beschäftiger" handelt) für die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers als Gesamtschuldner haften; damit wird vom Gesetz also zwischen Arbeitgeber und Beschäftiger unterschieden. Ähnlich die Regelung des Paragraph 7 d, AVRAG 1993: Die Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen trifft regelmäßig den Arbeitgeber (Absatz eins,), im Fall einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung aber den Beschäftiger vergleiche Absatz 2, letzter Satz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014110083.L04Im RIS seit
30.09.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018