RS Vwgh 2016/9/8 Ra 2014/11/0083

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Veröffentlicht am 08.09.2016
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der getroffenen Vereinbarungen und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend (vgl. § 4 Abs. 1 AÜG). Durch § 4 Abs. 2 AÜG wird klargestellt, dass auch im Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrags dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung gegeben sein kann, wenn nämlich der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des Abs. 2 erfüllt ist, oder wenn eine Gesamtbeurteilung ergibt, dass die auf eine Arbeitskräfteüberlassung weisenden Elemente überwiegen (vgl. zur Abgrenzung den B vom 21. Juli 2016, Ra 2016/11/0090). Dieser nach § 4 AÜG anzulegende Beurteilungsmaßstab ändert aber nichts an der grundsätzlichen "Rollenverteilung" im Dreiecksverhältnis zwischen Überlasser, Beschäftiger und überlassener Arbeitskraft; Arbeitgeber im arbeitsvertraglichen Sinn bleibt der Überlasser.Für die Beurteilung, ob Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der getroffenen Vereinbarungen und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, AÜG). Durch Paragraph 4, Absatz 2, AÜG wird klargestellt, dass auch im Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrags dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung gegeben sein kann, wenn nämlich der Tatbestand auch nur einer der vier Ziffern des Absatz 2, erfüllt ist, oder wenn eine Gesamtbeurteilung ergibt, dass die auf eine Arbeitskräfteüberlassung weisenden Elemente überwiegen vergleiche zur Abgrenzung den B vom 21. Juli 2016, Ra 2016/11/0090). Dieser nach Paragraph 4, AÜG anzulegende Beurteilungsmaßstab ändert aber nichts an der grundsätzlichen "Rollenverteilung" im Dreiecksverhältnis zwischen Überlasser, Beschäftiger und überlassener Arbeitskraft; Arbeitgeber im arbeitsvertraglichen Sinn bleibt der Überlasser.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014110083.L03

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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