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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche § 169d Abs. 5 GehG 1956 nicht Anwendung findet, kann nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 erfolgen. Ebensowenig kann bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht als VORFRAGE der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden (vgl. E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025)).Eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche Paragraph 169 d, Absatz 5, GehG 1956 nicht Anwendung findet, kann nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der Paragraphen 8 und 12 GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, erfolgen. Ebensowenig kann bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht als VORFRAGE der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden vergleiche E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025)).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120002.J01Im RIS seit
03.10.2016Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018