TE Vwgh Beschluss 1993/7/1 92/17/0156

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

KanalanschlußgebührenG Bgld;
VwGG §55 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache des J in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Kittsee wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend 1. Kanalanschlußgebühr und

2. Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1988, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Marktgemeinde Kittsee hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. November 1989 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Kittsee dem Beschwerdeführer einen Anschlußbeitrag in der Höhe von S 37.466,10 (zuzüglich Mehrwertsteuer) vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1989 Berufung.

Am 13. Mai 1992 langte beim Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein. Der belangten Behörde wurde mit der am 27. Mai 1992 zugestellten Verfügung der Auftrag erteilt, innerhalb der Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen.

Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 10. Juni 1992, zugestellt am 19. Juni 1992, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde betreffend Kanalanschlußgebühr für das Jahr 1988 war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1989 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Kittsee dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1988 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 1990 Berufung.

Nach Einlangen der Säumnisbeschwerde am 13. Mai 1992 und nach Setzung einer 3-monatigen Frist ab 27. Mai 1992 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Kittsee nach Ablauf der gesetzten Frist den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 24. Juni 1993 über die Berufung vom 12. Februar 1990 erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt. Das Verfahren über diese Säumnisbeschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers aufgrund derselben Gesetzesstelle einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da Stempelgebührenaufwand nur in dem gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zuzusprechen war.

Da in der Beschwerde die Verletzung der Pflicht zur Erlassung von zwei Sachentscheidungen geltend gemacht worden war, war dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG der doppelte Schriftsatzaufwand nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zuzuerkennen (vgl. hg. Beschlüsse vom 27. Februar 1992, Zlen. 91/17/0146, 0148, 91/17/0207 und 91/17/0201). Der im Beschluß vom 8. September 1977, Zl. 788/77, zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Rechtsauffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170156.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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