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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;Rechtssatz
In Fällen, in denen ein auf § 113 Abs. 10 GehG 1956 gestützter Antrag noch zur Gänze anhängig war, durfte sich die Verwaltung bei ihrer faktischen Gestion der Gehaltsauszahlung nicht auf einen vor Inkrafttreten des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG festgestellten Vorrückungsstichtag stützen. Dies folgt zunächst daraus, dass mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG und dem damit verbundenen Inkrafttreten des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des Alters gemäß Art. 2 RL 2000/78/EG eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Feststellung des Vorrückungsstichtags relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage eingetreten ist (vgl. E 16. November 2015, Ra 2015/12/0013). Hat die Beamtin durch ihre auf § 113 Abs. 10 GehG 1956 gestützte Antragstellung eine Option in das durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 eingerichtete neue Besoldungssystem vorgenommen, so konnte dies auch unabhängig vom Vorgesagten, eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung des seinerzeitigen Bescheides betreffend die Feststellung des Vorrückungsstichtages bewirken. Die Verbindlichkeit (Bindungswirkung) eines Feststellungsbescheides besteht aber nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche nach dem Vorgesagten durchbrochen wurde. Für Fälle der Rechtskraftdurchbrechung spricht der VwGH daher auch von einem (damit einhergehenden) "Ende" bzw. einer "Durchbrechung" der Feststellungswirkung (vgl. E 18. Dezember 2003, 2002/12/0247; E 24. März 2004, 2003/12/0118). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt ist für die Durchbrechung der Feststellungswirkung somit in einem solchen Fall nicht vorausgesetzt. Die Option der Beamtin in das durch das BG BGBl. I Nr. 82/2010 geschaffene neue Gehaltssystem wurde daher auch ohne Erlassung eines Bescheides auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wirksam und wäre das demnach maßgebliche materielle Recht daher beim faktischen Vollzug der Gehaltsauszahlungen zur Anwendung zu bringen gewesen. Auch bei der in § 113 Abs. 10 GehG 1956 beschriebenen Neufestsetzung handelt es sich nämlich bloß um die Feststellung des durch die Option ins (damalige) Neurecht maßgeblich gewordenen Vorrückungsstichtages (vgl. E 29. Jänner 2014, 2012/12/0047). Daraus folgt, dass bei dieser Auslegungsvariante (keine rückwirkende Aufhebung der materiellen Bestimmungen des Altrechtes, sondern "bloßes" "Anwendungsverbot" bei Überprüfungsverfahren) der Anwendungsvorrang des Unionsrechts einem so verstandenen "Anwendungsverbot" auch in Ansehung der im Zusammenhang mit der Antragstellung der Beamtin relevanten Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 sowie des § 113 Abs. 10 bis 14 legcit entgegen stünde. Diese Auslegung vermeidet auch die Abhängigkeit der einem Beamten gebührenden Gehälter von "manipulativen Umständen", nämlich davon, ob die Verwaltungsbehörde einen Teilbescheid über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erlassen hat, was oft unzweckmäßig und daher gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG auch unzulässig war (vgl. E 11. Dezember 2013, 2013/12/0115), oder nicht (zum verfassungsrechtlichen Gebot der Vermeidung solcher Ergebnisse vgl. E VfGH 10. Oktober 1985, G 45/85; E VfGH 16. Oktober 2004, B 611/04).In Fällen, in denen ein auf Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 gestützter Antrag noch zur Gänze anhängig war, durfte sich die Verwaltung bei ihrer faktischen Gestion der Gehaltsauszahlung nicht auf einen vor Inkrafttreten des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG festgestellten Vorrückungsstichtag stützen. Dies folgt zunächst daraus, dass mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG und dem damit verbundenen Inkrafttreten des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des Alters gemäß Artikel 2, RL 2000/78/EG eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Feststellung des Vorrückungsstichtags relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage eingetreten ist vergleiche E 16. November 2015, Ra 2015/12/0013). Hat die Beamtin durch ihre auf Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 gestützte Antragstellung eine Option in das durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, eingerichtete neue Besoldungssystem vorgenommen, so konnte dies auch unabhängig vom Vorgesagten, eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung des seinerzeitigen Bescheides betreffend die Feststellung des Vorrückungsstichtages bewirken. Die Verbindlichkeit (Bindungswirkung) eines Feststellungsbescheides besteht aber nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche nach dem Vorgesagten durchbrochen wurde. Für Fälle der Rechtskraftdurchbrechung spricht der VwGH daher auch von einem (damit einhergehenden) "Ende" bzw. einer "Durchbrechung" der Feststellungswirkung vergleiche E 18. Dezember 2003, 2002/12/0247; E 24. März 2004, 2003/12/0118). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt ist für die Durchbrechung der Feststellungswirkung somit in einem solchen Fall nicht vorausgesetzt. Die Option der Beamtin in das durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, geschaffene neue Gehaltssystem wurde daher auch ohne Erlassung eines Bescheides auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wirksam und wäre das demnach maßgebliche materielle Recht daher beim faktischen Vollzug der Gehaltsauszahlungen zur Anwendung zu bringen gewesen. Auch bei der in Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 beschriebenen Neufestsetzung handelt es sich nämlich bloß um die Feststellung des durch die Option ins (damalige) Neurecht maßgeblich gewordenen Vorrückungsstichtages vergleiche E 29. Jänner 2014, 2012/12/0047). Daraus folgt, dass bei dieser Auslegungsvariante (keine rückwirkende Aufhebung der materiellen Bestimmungen des Altrechtes, sondern "bloßes" "Anwendungsverbot" bei Überprüfungsverfahren) der Anwendungsvorrang des Unionsrechts einem so verstandenen "Anwendungsverbot" auch in Ansehung der im Zusammenhang mit der Antragstellung der Beamtin relevanten Bestimmungen der Paragraphen 8 und 12 GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, sowie des Paragraph 113, Absatz 10 bis 14 legcit entgegen stünde. Diese Auslegung vermeidet auch die Abhängigkeit der einem Beamten gebührenden Gehälter von "manipulativen Umständen", nämlich davon, ob die Verwaltungsbehörde einen Teilbescheid über die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages erlassen hat, was oft unzweckmäßig und daher gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG auch unzulässig war vergleiche E 11. Dezember 2013, 2013/12/0115), oder nicht (zum verfassungsrechtlichen Gebot der Vermeidung solcher Ergebnisse vergleiche E VfGH 10. Oktober 1985, G 45/85; E VfGH 16. Oktober 2004, B 611/04).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120025.J10Im RIS seit
29.09.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019