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10/05 Bezüge UnvereinbarkeitNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, handelt es sich um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden (vgl. E 29. Jänner 2014, 2012/12/0047). Solche Begründungselemente sind aber für sich genommen nicht rechtskraftfähig. Daraus folgt, dass die im Bescheid vom Jänner 1993 vorweg beurteilten Fragen, welche (nach dem 18. Geburtstag des Bediensteten gelegenen) Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren, von vornherein nicht in Rechtskraft erwuchsen und daher auch nicht "teilrechtskräftig" geblieben sein konnten. Weiters folgt daraus, dass eine Beschwerde gegen die (einheitliche) Festsetzung des Vorrückungsstichtages auch zulässigerweise (allein) mit der Begründung erhoben werden kann, dass die obgenannten Zeiten nicht im gesetzlich gebotenen Ausmaß berücksichtigt wurden. Aus der Unteilbarkeit folgt weiters, dass das VwG bei seiner Entscheidung in der "Sache" Vorrückungsstichtagsfestsetzung auch die Zeiten vor dem 18. Geburtstag des Bediensteten zu beurteilen gehabt hätte. Weiters wäre die vom Bediensteten im Ergebnis bekämpfte Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung meritorisch vorzunehmen gewesen.Bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, handelt es sich um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden vergleiche E 29. Jänner 2014, 2012/12/0047). Solche Begründungselemente sind aber für sich genommen nicht rechtskraftfähig. Daraus folgt, dass die im Bescheid vom Jänner 1993 vorweg beurteilten Fragen, welche (nach dem 18. Geburtstag des Bediensteten gelegenen) Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren, von vornherein nicht in Rechtskraft erwuchsen und daher auch nicht "teilrechtskräftig" geblieben sein konnten. Weiters folgt daraus, dass eine Beschwerde gegen die (einheitliche) Festsetzung des Vorrückungsstichtages auch zulässigerweise (allein) mit der Begründung erhoben werden kann, dass die obgenannten Zeiten nicht im gesetzlich gebotenen Ausmaß berücksichtigt wurden. Aus der Unteilbarkeit folgt weiters, dass das VwG bei seiner Entscheidung in der "Sache" Vorrückungsstichtagsfestsetzung auch die Zeiten vor dem 18. Geburtstag des Bediensteten zu beurteilen gehabt hätte. Weiters wäre die vom Bediensteten im Ergebnis bekämpfte Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung meritorisch vorzunehmen gewesen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120019.J02Im RIS seit
03.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016