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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BesoldungsreformG 2015;Rechtssatz
Gemäß § 106 Abs. 5 LDG 1984 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 werden die Landeslehrer in das durch das zuletzt zitierte Gesetz geschaffene Besoldungssystem gemäß den §§ 169c und 169d GehG 1956 idF DienstrechtsNov 2015 übergeleitet. Auf § 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 gestützte Anträge haben ihre Zulässigkeit durch das Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht verloren. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 106 Abs. 5 LDG 1984, welcher - ähnlich wie § 169d Abs. 1 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 65/2015 für die dort genannten Gruppen von Bundesbeamten - eine Gruppenüberleitung auch für Landeslehrer anordnet, sonst aber auf die Bestimmungen des GehG 1956 verweist. Die Unzulässigkeit des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages könnte nicht auf eine Rechtskraft des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark aus dem Jänner 1993 gestützt werden. Die Rechtskraft der Feststellung des Vorrückungsstichtages selbst wurde nämlich in Ansehung der Gehaltsperioden ab dem 1. Jänner 2004 aus den im Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, dargelegten Gründen durchbrochen. Auch sonst ist keine Rechtsgrundlage für eine "Verwirkung" des Rechtsschutzes, welchen § 113 Abs. 10 GehG 1956 gewährt, durch Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen vor seinem Inkrafttreten erlassenen Bescheid zu erkennen.Gemäß Paragraph 106, Absatz 5, LDG 1984 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, werden die Landeslehrer in das durch das zuletzt zitierte Gesetz geschaffene Besoldungssystem gemäß den Paragraphen 169 c und 169 d GehG 1956 in der Fassung DienstrechtsNov 2015 übergeleitet. Auf Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gestützte Anträge haben ihre Zulässigkeit durch das Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht verloren. Gegenteiliges folgt auch nicht aus Paragraph 106, Absatz 5, LDG 1984, welcher - ähnlich wie Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, für die dort genannten Gruppen von Bundesbeamten - eine Gruppenüberleitung auch für Landeslehrer anordnet, sonst aber auf die Bestimmungen des GehG 1956 verweist. Die Unzulässigkeit des Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages könnte nicht auf eine Rechtskraft des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark aus dem Jänner 1993 gestützt werden. Die Rechtskraft der Feststellung des Vorrückungsstichtages selbst wurde nämlich in Ansehung der Gehaltsperioden ab dem 1. Jänner 2004 aus den im Erkenntnis vom 9. September 2016, Ro 2015/12/0025, dargelegten Gründen durchbrochen. Auch sonst ist keine Rechtsgrundlage für eine "Verwirkung" des Rechtsschutzes, welchen Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 gewährt, durch Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen vor seinem Inkrafttreten erlassenen Bescheid zu erkennen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120019.J01Im RIS seit
03.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016