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L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im grundverkehrsbehördlichen Verfahren ist die Stellung einer Formalpartei nach dem Oö GVG 1994 in § 31 Abs 2a geregelt. Als solche besitzt sie (sofern der verfahrenseinleitende Antrag nicht zurückzuweisen ist) ein Stellungnahmerecht binnen eines im Gesetz näher bezeichneten Zeitraumes, das Recht auf Zustellung von Bescheiden im jeweiligen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, sowie das Recht auf Beschwerdeerhebung an das zuständige VwG gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darüberhinausgehende subjektive Rechte werden der Gemeinde als Formalpartei durch das Oö GVG 1994 nicht eingeräumt; auch das Recht, gegen ein Erkenntnis des VwG Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH zu erheben, ist im Materiengesetz nicht vorgesehen.Im grundverkehrsbehördlichen Verfahren ist die Stellung einer Formalpartei nach dem Oö GVG 1994 in Paragraph 31, Absatz 2 a, geregelt. Als solche besitzt sie (sofern der verfahrenseinleitende Antrag nicht zurückzuweisen ist) ein Stellungnahmerecht binnen eines im Gesetz näher bezeichneten Zeitraumes, das Recht auf Zustellung von Bescheiden im jeweiligen grundverkehrsbehördlichen Verfahren, sowie das Recht auf Beschwerdeerhebung an das zuständige VwG gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Darüberhinausgehende subjektive Rechte werden der Gemeinde als Formalpartei durch das Oö GVG 1994 nicht eingeräumt; auch das Recht, gegen ein Erkenntnis des VwG Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH zu erheben, ist im Materiengesetz nicht vorgesehen.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015020016.J01Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016