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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DO Wr 1994 §74 Z2 idF 2013/049;Rechtssatz
Der Bundesgesetzgeber hat in § 27 Abs. 1 StGB an die dort angeführten Verurteilungen die bundesgesetzliche Rechtsfolge (strafrechtlicher Natur) des Amtsverlustes geknüpft, welche auch bei Landes- und Gemeindebediensteten (kraft Bundesrechtes) eintritt. Der Wiener Landesgesetzgeber hat in § 74 Z 2 Wr DO 1994 an die dort umschriebenen strafgerichtlichen Verurteilungen die landesgesetzliche Rechtsfolge (dienst- bzw. administrativrechtlicher Natur) der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung geknüpft. Dass die materiellen Voraussetzungen des § 74 Z 2 lit. a (und b) Wr DO 1994 jenen des § 27 Abs. 1 Z 1 (und 2) StGB entsprechen (was in Ansehung früherer Fassungen dieser Gesetzesbestimmungen nicht der Fall war), ändert nichts daran, dass beide Bestimmungen - voneinander unabhängig - die Rechtsfolgen der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung bzw. des Amtsverlustes vorsehen. § 27 Abs. 1 Z 1 StGB idF 2001/I/130 und § 74 Z 2 lit. a Wr DO 1994 idF 2013/049 unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die erstgenannte Rechtsfolge aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen werden kann, die zweitgenannte Rechtsfolge - in Ermangelung einer landesgesetzlichen Ermächtigung (vgl. E 30. Mai 2001, 2001/12/0068) - hingegen nicht. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Landesgesetzgeber als Dienstrechtsgesetzgeber eine strengere Regelung als der Bundesgesetzgeber als Strafrechtsgesetzgeber getroffen hat. Der VwGH hat gegen eine solche Regelung unter dem Blickwinkel des Revisionsfalles auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sie ist kompetenzrechtlich grundsätzlich gedeckt und begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf das in der Rechtsprechung des VfGH entwickelte Berücksichtigungsprinzip (vgl. E VfGH Slg. 10292/1982; E VfGH Slg. 19568/2011).Der Bundesgesetzgeber hat in Paragraph 27, Absatz eins, StGB an die dort angeführten Verurteilungen die bundesgesetzliche Rechtsfolge (strafrechtlicher Natur) des Amtsverlustes geknüpft, welche auch bei Landes- und Gemeindebediensteten (kraft Bundesrechtes) eintritt. Der Wiener Landesgesetzgeber hat in Paragraph 74, Ziffer 2, Wr DO 1994 an die dort umschriebenen strafgerichtlichen Verurteilungen die landesgesetzliche Rechtsfolge (dienst- bzw. administrativrechtlicher Natur) der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung geknüpft. Dass die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 74, Ziffer 2, Litera a, (und b) Wr DO 1994 jenen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (und 2) StGB entsprechen (was in Ansehung früherer Fassungen dieser Gesetzesbestimmungen nicht der Fall war), ändert nichts daran, dass beide Bestimmungen - voneinander unabhängig - die Rechtsfolgen der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung bzw. des Amtsverlustes vorsehen. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung 2001/I/130 und Paragraph 74, Ziffer 2, Litera a, Wr DO 1994 in der Fassung 2013/049 unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die erstgenannte Rechtsfolge aus dem Grunde des Paragraph 44, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen werden kann, die zweitgenannte Rechtsfolge - in Ermangelung einer landesgesetzlichen Ermächtigung vergleiche E 30. Mai 2001, 2001/12/0068) - hingegen nicht. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Landesgesetzgeber als Dienstrechtsgesetzgeber eine strengere Regelung als der Bundesgesetzgeber als Strafrechtsgesetzgeber getroffen hat. Der VwGH hat gegen eine solche Regelung unter dem Blickwinkel des Revisionsfalles auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sie ist kompetenzrechtlich grundsätzlich gedeckt und begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf das in der Rechtsprechung des VfGH entwickelte Berücksichtigungsprinzip vergleiche E VfGH Slg. 10292/1982; E VfGH Slg. 19568/2011).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120089.L02Im RIS seit
04.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016