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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Dienstbehörde hat nicht (rechtsgestaltend) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt, was zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 74 Z 1 DO 1994 geführt hätte, sondern feststellend über die Frage abgesprochen, ob und wann das Dienstverhältnis des Bediensteten aus dem Grunde des § 74 Z 2 DO 1994 kraft Gesetzes zur Auflösung gelangt ist. Zu derartigen Feststellungen sind die Dienstbehörden aber jedenfalls zuständig (vgl. E 30. Mai 2001, 2001/12/0068; E 24. Oktober 1996, 96/12/0303; E 9. Juli 1991, 91/12/0138). Daraus, dass der dienstbehördliche Bescheid keinem Disziplinarerkenntnis im Verständnis des § 104 DO 1994 gleichzuhalten ist, folgt, dass sich die Revision auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung des dort umschriebenen Verbotes der "reformatio in peius" durch Feststellung eines früheren Auflösungstermines durch das VwG berufen kann (vgl. E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0002).Die Dienstbehörde hat nicht (rechtsgestaltend) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt, was zur Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 74, Ziffer eins, DO 1994 geführt hätte, sondern feststellend über die Frage abgesprochen, ob und wann das Dienstverhältnis des Bediensteten aus dem Grunde des Paragraph 74, Ziffer 2, DO 1994 kraft Gesetzes zur Auflösung gelangt ist. Zu derartigen Feststellungen sind die Dienstbehörden aber jedenfalls zuständig vergleiche E 30. Mai 2001, 2001/12/0068; E 24. Oktober 1996, 96/12/0303; E 9. Juli 1991, 91/12/0138). Daraus, dass der dienstbehördliche Bescheid keinem Disziplinarerkenntnis im Verständnis des Paragraph 104, DO 1994 gleichzuhalten ist, folgt, dass sich die Revision auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung des dort umschriebenen Verbotes der "reformatio in peius" durch Feststellung eines früheren Auflösungstermines durch das VwG berufen kann vergleiche E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0002).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120089.L01Im RIS seit
04.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016