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E1ENorm
12010E056 AEUV Art56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/02/0170 B 9. September 2016Rechtssatz
Der VfGH hat im Erkenntnis vom 12. März 2015, G 205/2014, das Auslaufen bestehender Konzessionen für Glücksspielautomaten mit gleichzeitiger grundsätzlicher Einräumung der Möglichkeit der Vergabe neuer Konzessionen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH nicht als Verstoß gegen die durch Art. 15 und 16 GRC gewährleisteten Rechte auf Berufsfreiheit bzw. unternehmerische Freiheit gewertet. Nach den Erläuterungen zu Art. 15 GRC (Abs. 3) wurden in Abs. 2 die drei Freiheiten aufgenommen, die durchDer VfGH hat im Erkenntnis vom 12. März 2015, G 205/2014, das Auslaufen bestehender Konzessionen für Glücksspielautomaten mit gleichzeitiger grundsätzlicher Einräumung der Möglichkeit der Vergabe neuer Konzessionen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH nicht als Verstoß gegen die durch Artikel 15 und 16 GRC gewährleisteten Rechte auf Berufsfreiheit bzw. unternehmerische Freiheit gewertet. Nach den Erläuterungen zu Artikel 15, GRC (Absatz 3,) wurden in Absatz 2, die drei Freiheiten aufgenommen, die durch
Artikel 26, 45, 49 und 56 AEUV garantiert sind, das heißt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr. Somit hat der VfGH auch zu dem für die Revisionswerberin für die Zulässigkeit der Revision ausschlaggebenden Argument ausdrücklich Stellung genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020169.L01Im RIS seit
04.01.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017