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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/02/0119Rechtssatz
Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes (mit Ausnahme eines allfälligen Anlassfalles) so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben wird (vgl. Art. 140 Abs. 7 B-VG; E 30. Juni 2000, 98/02/0335).Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes (mit Ausnahme eines allfälligen Anlassfalles) so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben wird vergleiche Artikel 140, Absatz 7, B-VG; E 30. Juni 2000, 98/02/0335).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020118.L02Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017