RS Vwgh 2016/9/9 Ra 2016/02/0118

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Veröffentlicht am 09.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/02/0119

Rechtssatz

Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen (vgl. E 20. November 2015, Ra 2015/02/0167). Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. E 15. Oktober 2009, 2008/09/0015; B 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0052).Die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen vergleiche E 20. November 2015, Ra 2015/02/0167). Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche E 15. Oktober 2009, 2008/09/0015; B 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020118.L01

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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