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L10107 Stadtrecht TirolNorm
B-VG Art116 Abs3;Rechtssatz
Der Lenkeranfrage liegt eine Übertretung des IG-L 1997 zu Grunde. Das IG-L 1997 enthält keine Bestimmungen, wonach die LPD für
Verwaltungsstrafverfahren nach dem IG-L 1997 zuständig wären.
Verwaltungsstrafverfahren nach dem IG-L 1997 fallen daher in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden, in der Landeshauptstadt Innsbruck nach deren Stadtrecht daher in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin (vgl. auch Art. 116 Abs. 3 letzter Satz B-VG und Art. 119 Abs. 2 B-VG). Die BH Innsbruck hat das Verfahren wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 gegen den Zulassungsbesitzer, der nach der Aktenlage seinen Wohnsitz in Innsbruck hat, an die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck übertragen, einer Behörde im selben Bundesland. Das VwG geht offenbar davon aus, dass die für die Übertragung des Strafvollzuges geltende Regelung des § 29a VStG, wonach dieser nur an eine LPD übertragen werden darf, insoweit diese sogleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch für die Übertragung des Strafverfahrens gilt. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung für die Übertragung des Strafvollzugs, dass diese Voraussetzungen für eine Übertragung nicht auch des Strafverfahrens gelten, sondern gemäß § 29a letzter (Halb)Satz VStG nur auf die Übertragung des Strafvollzuges anwendbar sind. Das VwG hat daher die Zuständigkeit der BMin zu Unrecht verneint.Verwaltungsstrafverfahren nach dem IG-L 1997 fallen daher in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden, in der Landeshauptstadt Innsbruck nach deren Stadtrecht daher in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin vergleiche auch Artikel 116, Absatz 3, letzter Satz B-VG und Artikel 119, Absatz 2, B-VG). Die BH Innsbruck hat das Verfahren wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 gegen den Zulassungsbesitzer, der nach der Aktenlage seinen Wohnsitz in Innsbruck hat, an die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck übertragen, einer Behörde im selben Bundesland. Das VwG geht offenbar davon aus, dass die für die Übertragung des Strafvollzuges geltende Regelung des Paragraph 29 a, VStG, wonach dieser nur an eine LPD übertragen werden darf, insoweit diese sogleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch für die Übertragung des Strafverfahrens gilt. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung für die Übertragung des Strafvollzugs, dass diese Voraussetzungen für eine Übertragung nicht auch des Strafverfahrens gelten, sondern gemäß Paragraph 29 a, letzter (Halb)Satz VStG nur auf die Übertragung des Strafvollzuges anwendbar sind. Das VwG hat daher die Zuständigkeit der BMin zu Unrecht verneint.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020113.L01Im RIS seit
28.09.2016Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016