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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §309;Rechtssatz
Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges (regelmäßig in Form der Weitergabe der Gewahrsame) an eine nach Name und Anschrift genannte Person löst die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe eines Auskunftspflichtigen aus; ohne Überlassung wäre bekannt zu geben, wer das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat. Die Gewahrsame am Kraftfahrzeug kann der Zulassungsbesitzer allerdings nicht nur an eine Person, sondern an mehrere Personen übertragen. Kann er in einem solchen Fall den jeweiligen Auskunftspflichtigen nicht ohne weiteres namhaft machen, wird er gemäß § 103 Abs. 2 vorletzter Satz KFG 1967 entsprechende Aufzeichnungen zu führen haben. Im Falle einer Lenkeranfrage hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt hat der Zulassungsbesitzer dann den jeweiligen Auskunftspflichtigen zu benennen. Die Angabe mehrerer oder aller Personen, denen das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, wäre unzulässig. Die Bekanntgabe mehrerer Auskunftspflichtiger hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt wäre nur dann zulässig, wenn das Kraftfahrzeug an mehrere Personen gemeinschaftlich weiter gegeben worden ist, demnach jede dieser Personen die verlangte Auskunft erteilen kann und es der Behörde freisteht, an wen sie sich wendet. Liegt allerdings eine feststellbare Überlassung nicht vor, so hat die Zulassungsbesitzerin - allenfalls mithilfe von entsprechenden Aufzeichnungen - die Person zu benennen, die das Fahrzeug gelenkt hat.Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges (regelmäßig in Form der Weitergabe der Gewahrsame) an eine nach Name und Anschrift genannte Person löst die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe eines Auskunftspflichtigen aus; ohne Überlassung wäre bekannt zu geben, wer das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat. Die Gewahrsame am Kraftfahrzeug kann der Zulassungsbesitzer allerdings nicht nur an eine Person, sondern an mehrere Personen übertragen. Kann er in einem solchen Fall den jeweiligen Auskunftspflichtigen nicht ohne weiteres namhaft machen, wird er gemäß Paragraph 103, Absatz 2, vorletzter Satz KFG 1967 entsprechende Aufzeichnungen zu führen haben. Im Falle einer Lenkeranfrage hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt hat der Zulassungsbesitzer dann den jeweiligen Auskunftspflichtigen zu benennen. Die Angabe mehrerer oder aller Personen, denen das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, wäre unzulässig. Die Bekanntgabe mehrerer Auskunftspflichtiger hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt wäre nur dann zulässig, wenn das Kraftfahrzeug an mehrere Personen gemeinschaftlich weiter gegeben worden ist, demnach jede dieser Personen die verlangte Auskunft erteilen kann und es der Behörde freisteht, an wen sie sich wendet. Liegt allerdings eine feststellbare Überlassung nicht vor, so hat die Zulassungsbesitzerin - allenfalls mithilfe von entsprechenden Aufzeichnungen - die Person zu benennen, die das Fahrzeug gelenkt hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020084.L04Im RIS seit
28.09.2016Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016