RS Vwgh 2016/9/9 Ra 2016/02/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

ABGB §309;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges (regelmäßig in Form der Weitergabe der Gewahrsame) an eine nach Name und Anschrift genannte Person löst die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe eines Auskunftspflichtigen aus; ohne Überlassung wäre bekannt zu geben, wer das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat. Die Gewahrsame am Kraftfahrzeug kann der Zulassungsbesitzer allerdings nicht nur an eine Person, sondern an mehrere Personen übertragen. Kann er in einem solchen Fall den jeweiligen Auskunftspflichtigen nicht ohne weiteres namhaft machen, wird er gemäß § 103 Abs. 2 vorletzter Satz KFG 1967 entsprechende Aufzeichnungen zu führen haben. Im Falle einer Lenkeranfrage hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt hat der Zulassungsbesitzer dann den jeweiligen Auskunftspflichtigen zu benennen. Die Angabe mehrerer oder aller Personen, denen das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, wäre unzulässig. Die Bekanntgabe mehrerer Auskunftspflichtiger hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt wäre nur dann zulässig, wenn das Kraftfahrzeug an mehrere Personen gemeinschaftlich weiter gegeben worden ist, demnach jede dieser Personen die verlangte Auskunft erteilen kann und es der Behörde freisteht, an wen sie sich wendet. Liegt allerdings eine feststellbare Überlassung nicht vor, so hat die Zulassungsbesitzerin - allenfalls mithilfe von entsprechenden Aufzeichnungen - die Person zu benennen, die das Fahrzeug gelenkt hat.Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges (regelmäßig in Form der Weitergabe der Gewahrsame) an eine nach Name und Anschrift genannte Person löst die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe eines Auskunftspflichtigen aus; ohne Überlassung wäre bekannt zu geben, wer das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat. Die Gewahrsame am Kraftfahrzeug kann der Zulassungsbesitzer allerdings nicht nur an eine Person, sondern an mehrere Personen übertragen. Kann er in einem solchen Fall den jeweiligen Auskunftspflichtigen nicht ohne weiteres namhaft machen, wird er gemäß Paragraph 103, Absatz 2, vorletzter Satz KFG 1967 entsprechende Aufzeichnungen zu führen haben. Im Falle einer Lenkeranfrage hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt hat der Zulassungsbesitzer dann den jeweiligen Auskunftspflichtigen zu benennen. Die Angabe mehrerer oder aller Personen, denen das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, wäre unzulässig. Die Bekanntgabe mehrerer Auskunftspflichtiger hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt wäre nur dann zulässig, wenn das Kraftfahrzeug an mehrere Personen gemeinschaftlich weiter gegeben worden ist, demnach jede dieser Personen die verlangte Auskunft erteilen kann und es der Behörde freisteht, an wen sie sich wendet. Liegt allerdings eine feststellbare Überlassung nicht vor, so hat die Zulassungsbesitzerin - allenfalls mithilfe von entsprechenden Aufzeichnungen - die Person zu benennen, die das Fahrzeug gelenkt hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020084.L04

Im RIS seit

28.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten