Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2015/12/0002 B 25. März 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0159Rechtssatz
Soweit sich der Beamte auf die Bestimmungen des § 113 Abs. 10 und 14 GehG 1956 betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages beruft (und damit offenbar auf eine Erhöhung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965) abzielt, ist ihm zu entgegnen, dass sein Antrag nicht als solcher gemäß § 113 Abs. 10, 12 und 14 GehG 1956 aufgefasst werden kann, hat er sich doch ausschließlich auf die zusätzliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und eine daraus resultierende Neubemessung des Ruhegenusses bezogen. Sofern der Beamte der Meinung sein sollte, dass seiner Ruhegenussbemessung auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 2 RL 2000/78/EG auf die Gebührlichkeit von Gehältern auch ungeachtet des Fehlens derartiger Antragstellungen höhere Gehälter und damit höhere Bemessungsgrundlagen im Verständnis des § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 zugrunde zu legen gewesen wären, hätte er dies schon mit einem Rechtsmittel gegen den nach Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG, ergangenen Ruhegenussbemessungsbescheid geltend machen müssen (vgl. E 16. November 2015, Ra 2015/12/0013).Soweit sich der Beamte auf die Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz 10 und 14 GehG 1956 betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages beruft (und damit offenbar auf eine Erhöhung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965) abzielt, ist ihm zu entgegnen, dass sein Antrag nicht als solcher gemäß Paragraph 113, Absatz 10, 12 und 14 GehG 1956 aufgefasst werden kann, hat er sich doch ausschließlich auf die zusätzliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und eine daraus resultierende Neubemessung des Ruhegenusses bezogen. Sofern der Beamte der Meinung sein sollte, dass seiner Ruhegenussbemessung auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 2, RL 2000/78/EG auf die Gebührlichkeit von Gehältern auch ungeachtet des Fehlens derartiger Antragstellungen höhere Gehälter und damit höhere Bemessungsgrundlagen im Verständnis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 zugrunde zu legen gewesen wären, hätte er dies schon mit einem Rechtsmittel gegen den nach Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG, ergangenen Ruhegenussbemessungsbescheid geltend machen müssen vergleiche E 16. November 2015, Ra 2015/12/0013).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2016120001.X02Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017