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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2015/12/0002 B 25. März 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0159Rechtssatz
Da es sich bei der Frage, ob ergänzende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten im Verständnis des § 53 Abs. 6 PG 1965 anzurechnen sind, einerseits, und bei der Frage, in welcher Höhe ein Ruhegenuss ausgehend von dem im Zeitpunkt der Ermittlung bereits angerechneten Zeiten zu bemessen ist, andererseits, um verschiedene Rechtssachen handelt, stand im Beschwerdefall der Ruhegenussbemessungsbescheid dem Antrag auf ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nicht entgegen. Eine Stattgebung dieses Antrages war nach innerstaatlicher Rechtslage gemäß § 54 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz und Abs. 5 erster Satz PG 1965 iVm § 88 Abs. 1 legcit aber ausgeschlossen. Soweit der Beamte meint, das Regelungssystem des GehG 1956 und des PG 1965 verstoße gegen Art. 2 RL 2000/78/EG, ist ihm entgegenzuhalten, dass es in Ansehung der davon erfassten Beamten die Erreichung der in Art. 6 Abs. 2 erster Fall RL 2000/78/EG bzw. der im Tenor des Urteiles des EuGH vom 16. Juni 2016, Rs C-159/15, Lesar, genannten Zielsetzungen gewährleisten soll. Der Ausschluss der hier gegenständlichen Zeiten von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten erweist sich daher nach dem EuGH aus dem Grunde des Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG als gerechtfertigt. Der Beamte wurde folglich durch die Versagung der Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten nicht in seinen von der RL 2000/78/EG eingeräumten Rechten verletzt.Da es sich bei der Frage, ob ergänzende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten im Verständnis des Paragraph 53, Absatz 6, PG 1965 anzurechnen sind, einerseits, und bei der Frage, in welcher Höhe ein Ruhegenuss ausgehend von dem im Zeitpunkt der Ermittlung bereits angerechneten Zeiten zu bemessen ist, andererseits, um verschiedene Rechtssachen handelt, stand im Beschwerdefall der Ruhegenussbemessungsbescheid dem Antrag auf ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nicht entgegen. Eine Stattgebung dieses Antrages war nach innerstaatlicher Rechtslage gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Litera a, erster Halbsatz und Absatz 5, erster Satz PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, legcit aber ausgeschlossen. Soweit der Beamte meint, das Regelungssystem des GehG 1956 und des PG 1965 verstoße gegen Artikel 2, RL 2000/78/EG, ist ihm entgegenzuhalten, dass es in Ansehung der davon erfassten Beamten die Erreichung der in Artikel 6, Absatz 2, erster Fall RL 2000/78/EG bzw. der im Tenor des Urteiles des EuGH vom 16. Juni 2016, Rs C-159/15, Lesar, genannten Zielsetzungen gewährleisten soll. Der Ausschluss der hier gegenständlichen Zeiten von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten erweist sich daher nach dem EuGH aus dem Grunde des Artikel 6, Absatz 2, RL 2000/78/EG als gerechtfertigt. Der Beamte wurde folglich durch die Versagung der Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten nicht in seinen von der RL 2000/78/EG eingeräumten Rechten verletzt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0159 Lesar VORABSchlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2016120001.X01Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017