RS Vwgh 2016/9/9 2013/12/0247

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Veröffentlicht am 09.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Rechtssatz

Dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission kommt die Stellung eines Beweismittels zu (vgl. E 4. September 2014, 2010/12/0212). Dass die Behörde dann, wenn sie sich ausschließlich auf die auch der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorliegenden Beweismittel stützt, von deren Beurteilung nicht abweichen dürfe, ergibt sich daraus nicht. Die Behörde hat sich bei der Beurteilung der Eignung der Bewerber vielmehr mit den Argumenten des Gutachtens inhaltlich auseinanderzusetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie diesen nicht folgt.Dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission kommt die Stellung eines Beweismittels zu vergleiche E 4. September 2014, 2010/12/0212). Dass die Behörde dann, wenn sie sich ausschließlich auf die auch der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorliegenden Beweismittel stützt, von deren Beurteilung nicht abweichen dürfe, ergibt sich daraus nicht. Die Behörde hat sich bei der Beurteilung der Eignung der Bewerber vielmehr mit den Argumenten des Gutachtens inhaltlich auseinanderzusetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie diesen nicht folgt.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013120247.X03

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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