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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §9 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0067 E 30. Mai 2001 RS 1Stammrechtssatz
Es ist gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen (Hinweis auf das E 14.9.1981, 12/2468/80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120208.X07Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016