RS Vwgh 2016/9/9 2013/12/0208

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Veröffentlicht am 09.09.2016
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64/03 Landeslehrer

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0067 E 30. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen (Hinweis auf das E 14.9.1981, 12/2468/80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013120208.X07

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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