RS Vwgh 2016/9/9 2013/12/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2016
beobachten
merken

Index

64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Die Geltendmachung des in § 9 Abs. 4 Z 1 LDG 1984 genannten Kündigungsgrundes der mangelnden gesundheitlichen Eignung ist nicht auf eine bestimmte Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses beschränkt.Die Geltendmachung des in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, LDG 1984 genannten Kündigungsgrundes der mangelnden gesundheitlichen Eignung ist nicht auf eine bestimmte Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses beschränkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013120208.X06

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten