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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §9 Abs4 Z1;Rechtssatz
Die Geltendmachung des in § 9 Abs. 4 Z 1 LDG 1984 genannten Kündigungsgrundes der mangelnden gesundheitlichen Eignung ist nicht auf eine bestimmte Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses beschränkt.Die Geltendmachung des in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, LDG 1984 genannten Kündigungsgrundes der mangelnden gesundheitlichen Eignung ist nicht auf eine bestimmte Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120208.X06Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016