Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Unterlässt der Dienstgeber ihn treffende Fürsorge- und Aufklärungspflichten bewirkt dies keinesfalls die Fiktion, dass mit dem Zeitpunkt des kumulativen Vorliegens aller Definitivstellungsvoraussetzungen ein Definitivstellungsantrag als gestellt zu gelten habe (vgl. B 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002).Unterlässt der Dienstgeber ihn treffende Fürsorge- und Aufklärungspflichten bewirkt dies keinesfalls die Fiktion, dass mit dem Zeitpunkt des kumulativen Vorliegens aller Definitivstellungsvoraussetzungen ein Definitivstellungsantrag als gestellt zu gelten habe vergleiche B 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120208.X05Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016