RS Vwgh 2016/9/9 2013/12/0208

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Veröffentlicht am 09.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §13a;
LDG 1984 §10 Abs1 idF 1993/519;

Rechtssatz

Unterlässt der Dienstgeber ihn treffende Fürsorge- und Aufklärungspflichten bewirkt dies keinesfalls die Fiktion, dass mit dem Zeitpunkt des kumulativen Vorliegens aller Definitivstellungsvoraussetzungen ein Definitivstellungsantrag als gestellt zu gelten habe (vgl. B 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002).Unterlässt der Dienstgeber ihn treffende Fürsorge- und Aufklärungspflichten bewirkt dies keinesfalls die Fiktion, dass mit dem Zeitpunkt des kumulativen Vorliegens aller Definitivstellungsvoraussetzungen ein Definitivstellungsantrag als gestellt zu gelten habe vergleiche B 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013120208.X05

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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