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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §10 Abs1 idF 1993/519;Rechtssatz
Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, im Dienstrecht der Beamten einerseits und im Arbeitsrecht sonstiger Arbeitnehmer andererseits unterschiedliche Regelungen vorzusehen (vgl. E 18. Februar 2015, 2011/12/0120).Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, im Dienstrecht der Beamten einerseits und im Arbeitsrecht sonstiger Arbeitnehmer andererseits unterschiedliche Regelungen vorzusehen vergleiche E 18. Februar 2015, 2011/12/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120208.X04Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016