RS Vwgh 2016/9/9 2013/12/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2016
beobachten
merken

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §12;
LDG 1984 §9;
  1. LDG 1984 § 12 heute
  2. LDG 1984 § 12 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  5. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. LDG 1984 § 12 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  8. LDG 1984 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  10. LDG 1984 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  11. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  12. LDG 1984 § 12 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993

Rechtssatz

Für den Fall, dass sowohl der Kündigungsgrund der mangelnden gesundheitlichen Eignung als auch das eine Ruhestandsversetzung bewirkende Kriterium der Dienstunfähigkeit erfüllt sind, besteht eine Normenkollision. Diese ist nicht von der Rechtsfolgen-, sondern von der Tatbestandsseite her zu lösen (vgl. E 23. Juni 1993, 89/12/0184). § 9 LDG 1984 enthält gegenüber § 12 LDG 1984 als weiteres Tatbestandsmerkmal den Umstand, dass der Mangel der gesundheitlichen Eignung während des provisorischen Dienstverhältnisses eingetreten oder hervorgekommen ist, weshalb die Vorschrift des § 9 LDG 1984 eine Norm darstellt, der nach dem Grundsatz der Spezialität gegenüber der Ruhestandsversetzung nach § 12 LDG 1984 der Vorrang zukommt. Auf die Dauer des (provisorischen) Dienstverhältnisses kommt es nach diesen Bestimmungen hingegen nicht an. Eine andere Interpretation ist auch nicht zum Schutz der Beamten vor einem übermäßig langen provisorischen Dienstverhältnis und den damit verbundenen möglichen Rechtsfolgen geboten, weil der Beamte selbst es in der Hand hat, seine Definitivstellung bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen durch eine entsprechende Antragstellung zu bewirken.Für den Fall, dass sowohl der Kündigungsgrund der mangelnden gesundheitlichen Eignung als auch das eine Ruhestandsversetzung bewirkende Kriterium der Dienstunfähigkeit erfüllt sind, besteht eine Normenkollision. Diese ist nicht von der Rechtsfolgen-, sondern von der Tatbestandsseite her zu lösen vergleiche E 23. Juni 1993, 89/12/0184). Paragraph 9, LDG 1984 enthält gegenüber Paragraph 12, LDG 1984 als weiteres Tatbestandsmerkmal den Umstand, dass der Mangel der gesundheitlichen Eignung während des provisorischen Dienstverhältnisses eingetreten oder hervorgekommen ist, weshalb die Vorschrift des Paragraph 9, LDG 1984 eine Norm darstellt, der nach dem Grundsatz der Spezialität gegenüber der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 12, LDG 1984 der Vorrang zukommt. Auf die Dauer des (provisorischen) Dienstverhältnisses kommt es nach diesen Bestimmungen hingegen nicht an. Eine andere Interpretation ist auch nicht zum Schutz der Beamten vor einem übermäßig langen provisorischen Dienstverhältnis und den damit verbundenen möglichen Rechtsfolgen geboten, weil der Beamte selbst es in der Hand hat, seine Definitivstellung bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen durch eine entsprechende Antragstellung zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013120208.X03

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten