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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §12;Rechtssatz
Für den Fall, dass sowohl der Kündigungsgrund der mangelnden gesundheitlichen Eignung als auch das eine Ruhestandsversetzung bewirkende Kriterium der Dienstunfähigkeit erfüllt sind, besteht eine Normenkollision. Diese ist nicht von der Rechtsfolgen-, sondern von der Tatbestandsseite her zu lösen (vgl. E 23. Juni 1993, 89/12/0184). § 9 LDG 1984 enthält gegenüber § 12 LDG 1984 als weiteres Tatbestandsmerkmal den Umstand, dass der Mangel der gesundheitlichen Eignung während des provisorischen Dienstverhältnisses eingetreten oder hervorgekommen ist, weshalb die Vorschrift des § 9 LDG 1984 eine Norm darstellt, der nach dem Grundsatz der Spezialität gegenüber der Ruhestandsversetzung nach § 12 LDG 1984 der Vorrang zukommt. Auf die Dauer des (provisorischen) Dienstverhältnisses kommt es nach diesen Bestimmungen hingegen nicht an. Eine andere Interpretation ist auch nicht zum Schutz der Beamten vor einem übermäßig langen provisorischen Dienstverhältnis und den damit verbundenen möglichen Rechtsfolgen geboten, weil der Beamte selbst es in der Hand hat, seine Definitivstellung bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen durch eine entsprechende Antragstellung zu bewirken.Für den Fall, dass sowohl der Kündigungsgrund der mangelnden gesundheitlichen Eignung als auch das eine Ruhestandsversetzung bewirkende Kriterium der Dienstunfähigkeit erfüllt sind, besteht eine Normenkollision. Diese ist nicht von der Rechtsfolgen-, sondern von der Tatbestandsseite her zu lösen vergleiche E 23. Juni 1993, 89/12/0184). Paragraph 9, LDG 1984 enthält gegenüber Paragraph 12, LDG 1984 als weiteres Tatbestandsmerkmal den Umstand, dass der Mangel der gesundheitlichen Eignung während des provisorischen Dienstverhältnisses eingetreten oder hervorgekommen ist, weshalb die Vorschrift des Paragraph 9, LDG 1984 eine Norm darstellt, der nach dem Grundsatz der Spezialität gegenüber der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 12, LDG 1984 der Vorrang zukommt. Auf die Dauer des (provisorischen) Dienstverhältnisses kommt es nach diesen Bestimmungen hingegen nicht an. Eine andere Interpretation ist auch nicht zum Schutz der Beamten vor einem übermäßig langen provisorischen Dienstverhältnis und den damit verbundenen möglichen Rechtsfolgen geboten, weil der Beamte selbst es in der Hand hat, seine Definitivstellung bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen durch eine entsprechende Antragstellung zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120208.X03Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016