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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §10 Abs1 idF 1993/519;Rechtssatz
Das provisorische Dienstverhältnis bleibt bis zur Erlassung eines die eingetretene Definitivstellung des Beamten aussprechenden Bescheides der Dienstbehörde auch nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 LDG 1984 genannten Frist vorerst noch ein provisorisches und kann sich demnach auch auf einen längeren als in § 10 Abs. 1 LDG 1984 genannten Zeitraum erstrecken (vgl. E 11. Mai 1987, 86/12/0189).Das provisorische Dienstverhältnis bleibt bis zur Erlassung eines die eingetretene Definitivstellung des Beamten aussprechenden Bescheides der Dienstbehörde auch nach Ablauf der in Paragraph 10, Absatz eins, LDG 1984 genannten Frist vorerst noch ein provisorisches und kann sich demnach auch auf einen längeren als in Paragraph 10, Absatz eins, LDG 1984 genannten Zeitraum erstrecken vergleiche E 11. Mai 1987, 86/12/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120208.X02Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016