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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Dem Beamten kommt kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu (vgl. E 1. März 2012, 2010/12/0074).Dem Beamten kommt kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu vergleiche E 1. März 2012, 2010/12/0074).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013120196.X02Im RIS seit
04.10.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016