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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §3 Z1Beachte
Rechtssatz
Erstreckt sich eine als Einheit anzusehende Anlage (Starkstromleitung) über mehrere Bundesländer, erlaubt die Situierung der projektierten Leitung keine Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich eines der Landesverwaltungsgerichte, sodass sich die örtliche Zuständigkeit eines VwG für die Rechtssache aufgrund der Lage des Gutes nicht bestimmen lässt. Die örtliche Zuständigkeit mehrerer VwG anzunehmen, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil der bekämpfte Bescheid die Bewilligung der Leitung in ihrer gesamten Länge umfasst. Diese bekämpfte Bewilligung bildet unabhängig von der Person des Beschwerdeführers und dem sich daraus ergebenden Prüfungsumfang den Prozessgegenstand im jeweiligen Beschwerdeverfahren. Eine Entscheidung durch mehrere Verwaltungsgerichte in der identen Sache ist ausgeschlossen. Nachdem sich aufgrund der Lage des Gutes die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen lässt, greift der Auffangtatbestand des § 3 Abs. 3 VwGVG 2014, der die örtliche Zuständigkeit des VwG Wien vorsieht.Erstreckt sich eine als Einheit anzusehende Anlage (Starkstromleitung) über mehrere Bundesländer, erlaubt die Situierung der projektierten Leitung keine Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich eines der Landesverwaltungsgerichte, sodass sich die örtliche Zuständigkeit eines VwG für die Rechtssache aufgrund der Lage des Gutes nicht bestimmen lässt. Die örtliche Zuständigkeit mehrerer VwG anzunehmen, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil der bekämpfte Bescheid die Bewilligung der Leitung in ihrer gesamten Länge umfasst. Diese bekämpfte Bewilligung bildet unabhängig von der Person des Beschwerdeführers und dem sich daraus ergebenden Prüfungsumfang den Prozessgegenstand im jeweiligen Beschwerdeverfahren. Eine Entscheidung durch mehrere Verwaltungsgerichte in der identen Sache ist ausgeschlossen. Nachdem sich aufgrund der Lage des Gutes die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen lässt, greift der Auffangtatbestand des Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG 2014, der die örtliche Zuständigkeit des VwG Wien vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040014.J05Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021