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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §3 Z1Beachte
Rechtssatz
Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und dem daran anschließenden Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Frage des allenfalls eingeschränkten Prüfungsumfangs gemäß § 27 VwGVG 2014 zu sehen. So sind Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der bf Partei zum Gegenstand hat (Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0012). Die Lage der Liegenschaft, an der ein Bf ein dingliches Recht hat, mag insofern von rechtlicher Relevanz sein, als diese die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach dem StarkstromwegeG 1968 begründet und sich aus ihr subjektive Rechte in jeweils unterschiedlichem Umfang ableiten lassen. Die Liegenschaften der bf Parteien bilden aber nicht den Verfahrensgegenstand vor der belangten Behörde, weil sich der verfahrenseinleitende Antrag nicht auf diese bezieht. Sie sind daher nicht der gesetzliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren über den Genehmigungsbescheid.Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und dem daran anschließenden Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Frage des allenfalls eingeschränkten Prüfungsumfangs gemäß Paragraph 27, VwGVG 2014 zu sehen. So sind Parteibeschwerden im Sinn des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der bf Partei zum Gegenstand hat (Hinweis E vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0012). Die Lage der Liegenschaft, an der ein Bf ein dingliches Recht hat, mag insofern von rechtlicher Relevanz sein, als diese die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach dem StarkstromwegeG 1968 begründet und sich aus ihr subjektive Rechte in jeweils unterschiedlichem Umfang ableiten lassen. Die Liegenschaften der bf Parteien bilden aber nicht den Verfahrensgegenstand vor der belangten Behörde, weil sich der verfahrenseinleitende Antrag nicht auf diese bezieht. Sie sind daher nicht der gesetzliche Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren über den Genehmigungsbescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016040014.J04Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021