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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei der verfassungskonform gebotenen Auslegung des § 81 Abs. 3 GewO 1994 kommt den Nachbarn nur eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen für das Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 überhaupt vorliegen. Im vorliegenden Fall haben die Nachbarn in keiner Weise geltend gemacht, dass die Durchführung eines Änderungsanzeigeverfahrens über die geplanten Änderungen unzulässig gewesen sei und sie dadurch in ihren Rechten verletzt worden seien. Da den Berufungen jeglicher Bezug zu dem den Nachbarn einzig zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht (an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 5 und Z 9 GewO 1994) fehlte, hätte das VwG die insoweit eingeschränkte Prüfungsbefugnis berücksichtigen und die (nunmehr) Beschwerden zurückweisen müssen.Bei der verfassungskonform gebotenen Auslegung des Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 kommt den Nachbarn nur eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob die Voraussetzungen für das Änderungsanzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 überhaupt vorliegen. Im vorliegenden Fall haben die Nachbarn in keiner Weise geltend gemacht, dass die Durchführung eines Änderungsanzeigeverfahrens über die geplanten Änderungen unzulässig gewesen sei und sie dadurch in ihren Rechten verletzt worden seien. Da den Berufungen jeglicher Bezug zu dem den Nachbarn einzig zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht (an der Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 9, GewO 1994) fehlte, hätte das VwG die insoweit eingeschränkte Prüfungsbefugnis berücksichtigen und die (nunmehr) Beschwerden zurückweisen müssen.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040018.J04Im RIS seit
10.10.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018