RS Vwgh 2016/9/12 Ro 2015/04/0018

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Veröffentlicht am 12.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1;

Rechtssatz

Ein Abgehen des VwGH von seiner Rechtsprechung bedarf nicht einer Beschlussfassung durch einen verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 VwGG, wenn die von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweichende Auslegung einer Bestimmung auf Grund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist (Hinweis E vom 29. Oktober 2015, Ra 2014/07/0086, mwN).Ein Abgehen des VwGH von seiner Rechtsprechung bedarf nicht einer Beschlussfassung durch einen verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGG, wenn die von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweichende Auslegung einer Bestimmung auf Grund einer vom VfGH für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung erforderlich ist (Hinweis E vom 29. Oktober 2015, Ra 2014/07/0086, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040018.J02

Im RIS seit

10.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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