RS Vwgh 2016/9/12 Ro 2015/04/0011

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Veröffentlicht am 12.09.2016
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Beruht eine Entscheidung auf einer fehlerhaften Begründung, führt aber die richtige Beurteilung zum selben Ergebnis, so ist der Revisionswerber nicht in seinen Rechten verletzt; ein solches Erkenntnis ist nicht wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben (vgl. zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/09/0096).Beruht eine Entscheidung auf einer fehlerhaften Begründung, führt aber die richtige Beurteilung zum selben Ergebnis, so ist der Revisionswerber nicht in seinen Rechten verletzt; ein solches Erkenntnis ist nicht wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben vergleiche zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/09/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015040011.J12

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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