Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Bei Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr durch den VfGH ist gemäß § 14a Abs. 3 VerfGG u.a. § 89d GOG sinngemäß anzuwenden, woraus sich ergibt, dass als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2 GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.Bei Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr durch den VfGH ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, VerfGG u.a. Paragraph 89 d, GOG sinngemäß anzuwenden, woraus sich ergibt, dass als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110100.L01Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016