RS Vwgh 2016/9/12 Ra 2016/04/0066

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Veröffentlicht am 12.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §2 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 3 Abs. 7 UVPG 2000 unterscheidet (ua.) zwischen der "mitwirkenden Behörde" und der "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG 2000 zu (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwN).Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 unterscheidet (ua.) zwischen der "mitwirkenden Behörde" und der "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof) zu erheben, eingeräumt sind, kommt das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UVPG 2000 zu (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040066.L03

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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