RS Vwgh 2016/9/12 Ra 2016/04/0063

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Veröffentlicht am 12.09.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (Hinweis E vom 31. März 2016, 2013/07/0170).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040063.L04

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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