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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen (Hinweis E vom 31. März 2016, 2013/07/0170).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040063.L04Im RIS seit
05.12.2016Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019