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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit steht, trifft die strafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den gewerberechtlichen Geschäftsführer (Hinweis E vom 20. Jänner 1998, 97/04/0179). Im vorliegenden Fall, in dem die OG, die (nur) zur Ausübung des Gewerbes "Stuckateure und Trockenausbauer" befugt ist, auf einer Baustelle bei der Verrichtung von Holzbau-Meister-Arbeiten betreten wurde, liegt ein solcher sachlicher Zusammenhang vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040055.L04Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018