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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §370 Abs1 idF 2008/I/042;Rechtssatz
Gemäß § 370 Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2008 sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die Regelungen über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers in § 370 Abs. 1 GewO 1994 beziehen sich auf die Einhaltung von Bestimmungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben.Gemäß Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008, sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die Regelungen über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers in Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 beziehen sich auf die Einhaltung von Bestimmungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040055.L03Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018