RS Vwgh 2016/9/12 Ra 2016/04/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §370 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG gilt nur subsidiär, das heißt sie hat nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (Hinweis E vom 30. September 2010, 2010/03/0119, mwN). Um einen solchen Fall handelt es sich bei § 370 Abs. 1 GewO 1994, der eine von § 9 Abs. 1 VStG abweichende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anordnet (Hinweis E vom 24. Jänner 2008, 2004/03/0007). So ist in Hinblick auf die Spezialnorm des § 370 Abs. 1 GewO 1994 nur dann, wenn zur Tatzeit für eine juristische Person oder Personengemeinschaft ein Geschäftsführer nach den Bestimmungen der GewO 1994 nicht bestellt war, das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person oder der Personengemeinschaft nach § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E vom 20. Jänner 1998, 97/04/0179, mwN, sowie den B vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0030).Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, VStG gilt nur subsidiär, das heißt sie hat nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (Hinweis E vom 30. September 2010, 2010/03/0119, mwN). Um einen solchen Fall handelt es sich bei Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994, der eine von Paragraph 9, Absatz eins, VStG abweichende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anordnet (Hinweis E vom 24. Jänner 2008, 2004/03/0007). So ist in Hinblick auf die Spezialnorm des Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 nur dann, wenn zur Tatzeit für eine juristische Person oder Personengemeinschaft ein Geschäftsführer nach den Bestimmungen der GewO 1994 nicht bestellt war, das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person oder der Personengemeinschaft nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E vom 20. Jänner 1998, 97/04/0179, mwN, sowie den B vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040055.L02

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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