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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §370 Abs1;Rechtssatz
Wer zur Vertretung nach außen "berufen" ist, ergibt sich aus dem jeweiligen (Organisations-) Binnenrecht der juristischen Person in Zusammenschau mit dem zugehörigen Bestellungsakt. Im Fall einer OG liegt die Vertretungsmacht grundsätzlich im Sinn der Selbstorganschaft bei den Gesellschaftern. Sie sind daher - soweit nicht einzelne Gesellschafter gesellschaftsvertraglich von der Vertretung ausgeschlossen sind - verwaltungsstrafrechtlich im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich (vgl. noch zur OHG das E vom 30. Mai 1988, 85/07/0264).Wer zur Vertretung nach außen "berufen" ist, ergibt sich aus dem jeweiligen (Organisations-) Binnenrecht der juristischen Person in Zusammenschau mit dem zugehörigen Bestellungsakt. Im Fall einer OG liegt die Vertretungsmacht grundsätzlich im Sinn der Selbstorganschaft bei den Gesellschaftern. Sie sind daher - soweit nicht einzelne Gesellschafter gesellschaftsvertraglich von der Vertretung ausgeschlossen sind - verwaltungsstrafrechtlich im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlich vergleiche noch zur OHG das E vom 30. Mai 1988, 85/07/0264).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040055.L01Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018