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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §39 Abs1;Rechtssatz
Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers (Hinweis B vom 27. September 1949, Slg. N.F. Nr. 989/A und das E vom 27. Mai 1983, Zl. 83/17/0034) - das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist.Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers (Hinweis B vom 27. September 1949, Slg. N.F. Nr. 989/A und das E vom 27. Mai 1983, Zl. 83/17/0034) - das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040042.L01Im RIS seit
06.10.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018