RS Vwgh 2016/9/12 Ra 2016/04/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers (Hinweis B vom 27. September 1949, Slg. N.F. Nr. 989/A und das E vom 27. Mai 1983, Zl. 83/17/0034) - das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist.Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Beschwerderecht des Sacheigentümers (Hinweis B vom 27. September 1949, Slg. N.F. Nr. 989/A und das E vom 27. Mai 1983, Zl. 83/17/0034) - das Recht der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040042.L01

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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