RS Vwgh 2016/9/12 Ra 2015/04/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2016
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Index

21/01 Handelsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ASVG §67 Abs6 Z3
BVergG 2006 §68 Abs1 Z1
BVergG 2006 §68 Abs1 Z4
UGB §53
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. UGB § 53 heute
  2. UGB § 53 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 53 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Auch eine typisierende Betrachtungsweise steht einer Einbeziehung von Prokuristen in den Kreis der in der Geschäftsführung tätigen physischen Personen nicht entgegen, weil die Erteilung der Prokura im Firmenbuch einzutragen ist (siehe § 53 UGB) und der Kreis somit für Auftraggeber erkennbar und für Unternehmer klar abgegrenzt ist. Nur am Rande ist schließlich zu erwähnen, dass die Rechtsordnung auch in anderem Zusammenhang Prokuristen als in der Geschäftsführung tätige Personen ansieht. So haftet nach § 67 Abs. 6 Z 3 ASVG der Betriebsnachfolger unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für Beitragsschulden, wenn der Betrieb auf eine Person "mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung" des Betriebsvorgängers (wie zB einen Prokurist) übergeht. Prokuristen sind somit als in der Geschäftsführung tätige Personen im Sinn des § 68 Abs. 1 Z 1 und 4 BVergG 2006 - ebenso wie im Sinn der hier gegenständlichen Ausschreibungsbestimmung - anzusehen.Auch eine typisierende Betrachtungsweise steht einer Einbeziehung von Prokuristen in den Kreis der in der Geschäftsführung tätigen physischen Personen nicht entgegen, weil die Erteilung der Prokura im Firmenbuch einzutragen ist (siehe Paragraph 53, UGB) und der Kreis somit für Auftraggeber erkennbar und für Unternehmer klar abgegrenzt ist. Nur am Rande ist schließlich zu erwähnen, dass die Rechtsordnung auch in anderem Zusammenhang Prokuristen als in der Geschäftsführung tätige Personen ansieht. So haftet nach Paragraph 67, Absatz 6, Ziffer 3, ASVG der Betriebsnachfolger unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für Beitragsschulden, wenn der Betrieb auf eine Person "mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung" des Betriebsvorgängers (wie zB einen Prokurist) übergeht. Prokuristen sind somit als in der Geschäftsführung tätige Personen im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG 2006 - ebenso wie im Sinn der hier gegenständlichen Ausschreibungsbestimmung - anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L12

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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