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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §75 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Juni 1993, Zl. I/7-St-Sch-933, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich bis spätestens 16. Juli 1993 beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft G zum Zwecke der Feststellung seiner körperlichen und geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B einer Untersuchung zu unterziehen.
Wenn Bedenken an der gesundheitlichen Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen - ob zu Recht oder nicht, ist in diesem Stadium das verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu prüfen - und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die betreffende Person derzeit diese Eignung nicht besitzt und damit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, stehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung einer Beschwerde gegen einen auf diese Bedenken gestützten Bescheid zwingende öffentliche Interessen im Sinne des §30 Abs.2 VwGG entgegen. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993110034.A00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010