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21/01 HandelsrechtNorm
BVergG 2006 §68 Abs1Rechtssatz
Das Fehlverhalten der Entscheidungsträger wird dem Verband zugerechnet bzw. trifft den Verband unmittelbar (§3 Abs. 2 VbVG 2006). Davon abgegrenzt werden die von Mitarbeitern begangenen Straftaten, die dem Verband nur unter weiteren Voraussetzungen zugerechnet werden. So ist (unter anderem) gefordert, dass ein Entscheidungsträger die Tatbegehung des Mitarbeiters durch das Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt ermöglicht oder wesentlich erleichtert hat (§ 3 Abs. 3 VbVG 2006). Die Definition des § 2 Abs. 1 VbVG 2006 zählt die Prokuristen zu den Entscheidungsträgern im Sinn des VbVG 2006. Straftaten von Prokuristen werden der juristischen Person somit - unmittelbar - zugerechnet. Gegen die Sichtweise, strafbares Fehlverhalten von Prokuristen der juristischen Person auch im Rahmen des § 68 Abs. 1 BVergG 2006 zuzurechnen, spricht auch nicht, dass es sich bei der vom VwG ebenfalls begründend herangezogenen Regelung des § 49 Abs. 1 UGB um eine Vertretungsregelung handelt und im Gesellschaftsrecht zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden wird (siehe etwa den Beschluss des OGH vom 11. Dezember 2007, 5 Ob 257/07s).Das Fehlverhalten der Entscheidungsträger wird dem Verband zugerechnet bzw. trifft den Verband unmittelbar (§3 Absatz 2, VbVG 2006). Davon abgegrenzt werden die von Mitarbeitern begangenen Straftaten, die dem Verband nur unter weiteren Voraussetzungen zugerechnet werden. So ist (unter anderem) gefordert, dass ein Entscheidungsträger die Tatbegehung des Mitarbeiters durch das Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt ermöglicht oder wesentlich erleichtert hat (Paragraph 3, Absatz 3, VbVG 2006). Die Definition des Paragraph 2, Absatz eins, VbVG 2006 zählt die Prokuristen zu den Entscheidungsträgern im Sinn des VbVG 2006. Straftaten von Prokuristen werden der juristischen Person somit - unmittelbar - zugerechnet. Gegen die Sichtweise, strafbares Fehlverhalten von Prokuristen der juristischen Person auch im Rahmen des Paragraph 68, Absatz eins, BVergG 2006 zuzurechnen, spricht auch nicht, dass es sich bei der vom VwG ebenfalls begründend herangezogenen Regelung des Paragraph 49, Absatz eins, UGB um eine Vertretungsregelung handelt und im Gesellschaftsrecht zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden wird (siehe etwa den Beschluss des OGH vom 11. Dezember 2007, 5 Ob 257/07s).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L10Im RIS seit
18.11.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025