RS Vwgh 2016/9/12 Ra 2015/04/0081

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Veröffentlicht am 12.09.2016
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Weder § 68 Abs. 1 BVergG 2006 noch dem - den Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit näher ausgestaltenden - § 72 BVergG 2006 lässt sich entnehmen, dass der Auftraggeber im Zuge der Prüfung der Zuverlässigkeit der an einem Verfahren teilnehmenden Unternehmer eine Einzelfallprüfung dahingehend vorzunehmen hat, welche natürlichen Personen faktisch Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person haben. Das BVergG 2006 enthält weder Regelungen betreffend dahingehende Ermittlungsbefugnisse von Auftraggebern noch eine nähere Determinierung des faktisch erforderlichen Ausmaßes an Einflussnahmemöglichkeiten. Schließlich würde die Pflicht, derartige Erhebungen vorzunehmen, den Auftraggebern einen Ermittlungsaufwand überbürden, der in einem Spannungsverhältnis zur effizienten Abwicklung von Vergabeverfahren stünde. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass bei der Auslegung des Begriffes der "in der Geschäftsführung tätigen physischen Personen" eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen ist, die sowohl Auftraggebern als auch Unternehmern Sicherheit über den erfassten Personenkreis zu bieten vermag.Weder Paragraph 68, Absatz eins, BVergG 2006 noch dem - den Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit näher ausgestaltenden - Paragraph 72, BVergG 2006 lässt sich entnehmen, dass der Auftraggeber im Zuge der Prüfung der Zuverlässigkeit der an einem Verfahren teilnehmenden Unternehmer eine Einzelfallprüfung dahingehend vorzunehmen hat, welche natürlichen Personen faktisch Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person haben. Das BVergG 2006 enthält weder Regelungen betreffend dahingehende Ermittlungsbefugnisse von Auftraggebern noch eine nähere Determinierung des faktisch erforderlichen Ausmaßes an Einflussnahmemöglichkeiten. Schließlich würde die Pflicht, derartige Erhebungen vorzunehmen, den Auftraggebern einen Ermittlungsaufwand überbürden, der in einem Spannungsverhältnis zur effizienten Abwicklung von Vergabeverfahren stünde. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass bei der Auslegung des Begriffes der "in der Geschäftsführung tätigen physischen Personen" eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen ist, die sowohl Auftraggebern als auch Unternehmern Sicherheit über den erfassten Personenkreis zu bieten vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L08

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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