Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z1Rechtssatz
In Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG ist in dessen Abs. 1 letzter Satz vorgesehen, dass die Ersuchen um Informationen (die ein Auftraggeber in diesem Zusammenhang einholen kann) nach Maßgabe des nationalen Rechts "gegebenenfalls auch die jeweiligen Unternehmensleiter oder jede andere Person, die befugt ist, den Bewerber oder Bieter zu vertreten, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder ihn zu kontrollieren", betreffen. Somit kann der Kreis der - bei der Prüfung der Zuverlässigkeit einer juristischen Person als maßgeblich anzusehenden - natürlichen Personen in richtlinienkonformer Weise weit gezogen werden (vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Band 3 Beihilfe- und Vergaberecht, Rz. 2858, demzufolge das Verhalten der Personen relevant ist, die im Unternehmen an maßgeblicher Stelle tätig sind, etwa indem sie den Unternehmer vertreten dürfen).In Artikel 45, der Richtlinie 2004/18/EG ist in dessen Absatz eins, letzter Satz vorgesehen, dass die Ersuchen um Informationen (die ein Auftraggeber in diesem Zusammenhang einholen kann) nach Maßgabe des nationalen Rechts "gegebenenfalls auch die jeweiligen Unternehmensleiter oder jede andere Person, die befugt ist, den Bewerber oder Bieter zu vertreten, in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder ihn zu kontrollieren", betreffen. Somit kann der Kreis der - bei der Prüfung der Zuverlässigkeit einer juristischen Person als maßgeblich anzusehenden - natürlichen Personen in richtlinienkonformer Weise weit gezogen werden vergleiche Frenz, Handbuch Europarecht, Band 3 Beihilfe- und Vergaberecht, Rz. 2858, demzufolge das Verhalten der Personen relevant ist, die im Unternehmen an maßgeblicher Stelle tätig sind, etwa indem sie den Unternehmer vertreten dürfen).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L07Im RIS seit
18.11.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025