RS Vwgh 2016/9/12 Ra 2015/04/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2016
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0036 E 9. September 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0017, mwN).Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen vergleiche den hg. Beschluss vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0017, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L06

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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