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10/10 DatenschutzNorm
BVergG 2006 §70 Abs4Rechtssatz
Die Regelungen des § 70 Abs. 4 und 5 BVergG 2006 (betreffend die Nachweisführung durch Verweis auf ein allgemein zugängliches Verzeichnis sowie die Aufforderung zur Mängelbehebung) knüpfen nicht an datenschutzrechtliche Vorgaben an.Die Regelungen des Paragraph 70, Absatz 4 und 5 BVergG 2006 (betreffend die Nachweisführung durch Verweis auf ein allgemein zugängliches Verzeichnis sowie die Aufforderung zur Mängelbehebung) knüpfen nicht an datenschutzrechtliche Vorgaben an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L05Im RIS seit
18.11.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025