RS Vwgh 2016/9/12 Ra 2015/04/0081

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Veröffentlicht am 12.09.2016
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §70
BVergG 2006 §70 Abs3
BVergG 2006 §70 Abs4

Rechtssatz

Hat ein Unternehmer den Eignungsnachweis durch Beibringung der vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen oder durch Verweis auf die Eintragung in einem einschlägigen Verzeichnis erbracht, dann ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob damit den Vorgaben des Auftraggebers entsprochen wird. Somit kommt ein Verlangen nach § 70 Abs. 3 BVergG 2006 nicht mehr in Betracht, weil die Prüfung entweder positiv verläuft (und daher ohne weitere Aufforderung abgeschlossen werden kann) oder einen Mangel ergibt, der ein Vorgehen nach dem die Mängelbehebung bei der Vorlage von Eignungsnachweisen regelnden § 70 Abs. 4 BVergG 2006 nach sich zieht. Abs. 4 des § 70 BVergG 2006 setzt somit (anders als sein Abs. 3) eine bereits erfolgte - wenn auch nicht erfolgreich abgeschlossene - Überprüfung der vorgelegten Nachweise voraus. Diese Sichtweise zieht keinen Eingriff in das Recht, eine Eigenerklärung abzugeben, nach sich, weil es dem Unternehmer unbenommen bleibt, eine solche Erklärung - ohne jegliche Nachweisführung - abzugeben. Die weitere Vorgangsweise bei Abgabe einer Eigenerklärung durch den Unternehmer richtet sich allerdings danach, ob der Auftraggeber die - neben einer Eigenerklärung - erbrachten Nachweise überprüfen kann oder zuerst - weil bislang noch keine Nachweisführung erfolgt ist - ein Verlangen nach § 70 Abs. 3 BVergG 2006 stellen muss.Hat ein Unternehmer den Eignungsnachweis durch Beibringung der vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen oder durch Verweis auf die Eintragung in einem einschlägigen Verzeichnis erbracht, dann ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob damit den Vorgaben des Auftraggebers entsprochen wird. Somit kommt ein Verlangen nach Paragraph 70, Absatz 3, BVergG 2006 nicht mehr in Betracht, weil die Prüfung entweder positiv verläuft (und daher ohne weitere Aufforderung abgeschlossen werden kann) oder einen Mangel ergibt, der ein Vorgehen nach dem die Mängelbehebung bei der Vorlage von Eignungsnachweisen regelnden Paragraph 70, Absatz 4, BVergG 2006 nach sich zieht. Absatz 4, des Paragraph 70, BVergG 2006 setzt somit (anders als sein Absatz 3,) eine bereits erfolgte - wenn auch nicht erfolgreich abgeschlossene - Überprüfung der vorgelegten Nachweise voraus. Diese Sichtweise zieht keinen Eingriff in das Recht, eine Eigenerklärung abzugeben, nach sich, weil es dem Unternehmer unbenommen bleibt, eine solche Erklärung - ohne jegliche Nachweisführung - abzugeben. Die weitere Vorgangsweise bei Abgabe einer Eigenerklärung durch den Unternehmer richtet sich allerdings danach, ob der Auftraggeber die - neben einer Eigenerklärung - erbrachten Nachweise überprüfen kann oder zuerst - weil bislang noch keine Nachweisführung erfolgt ist - ein Verlangen nach Paragraph 70, Absatz 3, BVergG 2006 stellen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040081.L04

Im RIS seit

18.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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